DSL kündigen und wechseln

Wer den DSL-Anbieter wechseln will, ist seit den TKG-Novellen 2012 und 2021 gut geschützt: Der Wechsel muss ohne Unterbrechung des Anschlusses erfolgen, Rufnummern können mitgenommen werden, und nach Ablauf der Mindestlaufzeit gilt eine kurze Kündigungsfrist.

Ordentliche Kündigung

Die Mindestlaufzeit beträgt bei den meisten Tarifen 24 Monate (mit Wahloption für 12 oder monatlich kündbar). Die Kündigungsfrist beträgt nach erstmaligem Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß § 56 TKG nur noch einen Monat — nicht mehr drei wie früher. Die Kündigung muss schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder per Kündigungs-Button auf der Anbieter­website erfolgen.

Sonderkündigung

Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Vertragsänderungen zum Nachteil der Kund:in (Preiserhöhung, Leistungs­änderung) oder bei dauerhafter Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Mindestgeschwindigkeit. Das gilt seit der TKG-Novelle 2021:

Sonderkündigung bei Umzug

Beim Umzug greift ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht — aber nur, wenn am neuen Wohnort kein vergleichbares Angebot vom selben Anbieter möglich ist. Wenn der Anbieter den Anschluss am neuen Wohnort liefern kann, ist eine Sonderkündigung ausgeschlossen. Details siehe Umzug.

Anbieterwechsel ohne Versorgungs­unterbrechung

Seit der TKG-Novelle 2012 müssen Anbieter gemäß § 59 TKG einen Wechsel ohne längere Unterbrechung des Anschlusses organisieren. Der Ablauf:

  1. Die Kund:in beauftragt den neuen Anbieter (mit gewünschtem Datum). Der neue Anbieter übernimmt automatisch die Kündigung beim bisherigen Anbieter — eine separate Kündigung ist nicht nötig.
  2. Der neue Anbieter koordiniert mit dem bisherigen Anbieter den Umschalttermin auf den letzten Tag der bisherigen Mindestlaufzeit.
  3. Am Umschalttag wird der Anschluss von einem auf den anderen Anbieter umgeschaltet — meist innerhalb weniger Stunden.
  4. Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Tag hat die Kund:in Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz (10 Euro pro Tag, max. 250 Euro nach § 58 TKG).

Rufnummer mitnehmen (Portierung)

Festnetz­rufnummern können beim Anbieterwechsel mitgenommen werden — geregelt durch die Verordnung über die Rufnummern­portierung. Voraussetzung: der neue Anbieter ist über dieselbe Vorwahl­zone erreichbar (in der Regel kein Problem in der eigenen Stadt). Bei Umzug in eine andere Vorwahl­zone ist die Mitnahme der bisherigen Rufnummer technisch möglich, aber nicht zwingend zugelassen.

Die Portierung wird vom neuen Anbieter beim alten Anbieter beauftragt; ein einfacher Formularvermerk genügt. Maximalgebühr nach § 59 TKG: 6,82 Euro.

Was nach der Kündigung zu beachten ist